Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 272a Fälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
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Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 16.04.2013 – L 11 R 190/12Zitiert von 3
- BSG, 05.06.2025 – B 5 R 17/23 RRückwirkende Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sowie zeitweise von Arbeitslosengeld - Erstattungsanspruch der Agentur für Arbeit - Verrechnung mit nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs liegenden Nachzahlungsansprüchen
- BSG, 24.10.2013 – B 13 R 35/12 R(Erstattungsanspruch nach § 118 SGB 6 bzw § 42 SGB 1 auf einen Teil des Sterbequartalsvorschusses bei Tod des Berechtigten während des Sterbevierteljahres)Zitiert von 27
- BSG, 07.02.2012 – B 13 R 85/09 RZulässigkeit der Verrechnungserklärung durch Verwaltungsakt - Vollstreckungsschutz - rückwirkendes Eintreten der SozialhilfebedürftigkeitZitiert von 67
- BSG, 12.12.2011 – B 13 R 29/11 R(Rentenberechnung - Vorausbescheinigung - Hochrechnung nach § 194 Abs 1 SGB 6 - beitragspflichtige Einnahmen - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 5
- BSG, 29.06.2011 – B 5 R 14/11 BHSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Klärungsbedürftigkeit - Fälligkeit laufender Rentengeldleistungen - Prozesskostenhilfeantrag - Verfassungsmäßigkeit
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 25.05.2023 – L 10 R 39/20Zitiert von 7
- LSG Hessen, 18.11.2020 – L 6 R 283/17Zitiert von 2
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2016 – L 2 R 328/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 272a SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/272a#abs-1 (1) Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes vor dem 1. April 2004 werden diese zu Beginn des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht. § 118 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/272a#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für aufgrund des § 89 zu zahlende Renten, für Regelaltersrenten, die im Anschluss an eine Erziehungsrente oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen sind, und für Renten wegen Todes, die im Anschluss an eine Rente des verstorbenen Versicherten zu zahlen sind, wenn aus einem Versicherungskonto bei ununterbrochen anerkannten Rentenansprüchen der erstmalige Rentenbeginn vor dem 1. April 2004 liegt.